Abschnitt I
Abfallwirtschaftliche Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die
Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu
vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen
Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von
Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2001 sollen von den gesamten
Verpackungsabfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent stofflich verwertet
werden. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der
Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in
Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie
bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen
oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten
Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer
Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur
Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung,
zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum
Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder
Endverbraucher weitergegeben werden.
2. Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher
anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels,
der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den
Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr
und Einwegbestecke.
3. Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden
und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor
Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor
Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und
beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend
geschlossene, Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt
sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt
sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden.
(4) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus
unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen
Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet.
(5) Langlebige Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dem
dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer
von mindestens fünf Jahren aufweist.
(6) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem
Selbstbedienungsverbot nach § 4 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden,
2. Pflanzenschutzrnittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die
a) als sehr giftig, giftig, ätzend, brandfördernd, hochentzündlich nach Anhang I Nr. 2
der Gefahrstoffverordnung oder
b) als gesundheitsschädlich nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63
nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind,
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als
gesundheitsschädlich (Xn) nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 42 nach Anhang I Nr. 3
der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr
gebracht werden.
(7) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder
Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und
derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(8) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder
Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in
Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im
Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
(9) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes
anzusehen, in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(10) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn
gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser
Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen,
insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen-, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche
Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen
papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier,
Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem
1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(11) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.
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