Helmut W. E. Lüdemann

Labor für instrumentelle Analytik

      

Home

Prüfverfahren

Prüfbereiche

Analysen-Informationen

Preise
Interne Qualitätssicherung

So erreichen Sie uns

Interessante Links

35 Jahre Analytik für Sie!

 

check.gif (538 Byte) Kunststoffanalytik
check.gif (538 Byte) Elastomeranalytik
check.gif (538 Byte) Schmierstoffanalytik
check.gif (538 Byte) Umweltanalytik
check.gif (538 Byte) Analytik von Schadstoffen
check.gif (538 Byte) Fertigungskontrolle
check.gif (538 Byte) Prozeßüberwachung
check.gif (538 Byte) Rohstoffkontrolle
check.gif (538 Byte) Wareneingangs- und Ausgangskontrolle
check.gif (538 Byte) Aufklärung von Produktions- und -anwendungsstörungen
check.gif (538 Byte) Materialprüfungen
check.gif (538 Byte) Methodische Entwicklungsarbeiten
check.gif (538 Byte) IR-Spektroskopie
check.gif (538 Byte) Gaschromatographie
check.gif (538 Byte) Röntgenfluoreszenzanalytik
check.gif (538 Byte) Analytik - Inhouse-Seminare in Ihren Laboratorien

Abschnitt I: Abfallwirtsch. Ziele, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt I
Abfallwirtschaftliche Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2001 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent stofflich verwertet werden. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch.

§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.


§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
2. Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke.
3. Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene, Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden.
(4) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet.
(5) Langlebige Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist.
(6) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden,
2. Pflanzenschutzrnittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die
a) als sehr giftig, giftig, ätzend, brandfördernd, hochentzündlich nach Anhang I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung oder
b) als gesundheitsschädlich nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind,
3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich (Xn) nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 42 nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(7) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
(8) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
(9) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(10) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen-, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
(11) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.

 


[Home]
 [Prüfverfahren] [Prüfbereiche] [Analysen-Informationen] [Preise] [Interne Qualitätssicherung] [So erreichen Sie uns] [Interessante Links] [35 Jahre Analytik für Sie!] [IR-Spektroskopie] [Gaschromatographie] [Röntgenfluoreszenzanalysen] [Polymeranalytik] [Elastomer analytik] [Schmierstoffanalytik] [EU-Altautoverordnung]
Stichwortverzeichnis


Seit über 35 Jahren Analytik von Kunststoffen, Elastomeren, Schmierstoffen, Werkstoffen, Schadstoffen, Qualitätskontrolle, Aufklärung von Produktionsstörungen für Sie in unseren Laboratorien.
IR-Spektroskopie - Gaschromatographie - Röntgenfluoreszenzanalysen - Instrumentelle Analytik