Abschnitt II
Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten
§ 4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
(1) Hersteller und Vertreiber sind
verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen
wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten
Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für
einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei
Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist
die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
§ 5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen
(1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der
Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher
in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum
Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht,
wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem
Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
(2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse
durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der
Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände
die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und
zurückzulassen.
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle
gehörenden Gelände, geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den
Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine
Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung
möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung
oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen
(1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte
Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer
Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in
Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu
erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung
oder Weitergabe an Vertreiber oder Hersteller nach Absatz 2 erfüllt werden. Der
Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach
Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen
solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer
Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf
die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Im Versandhandel ist
die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum
Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die
Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung getroffen werden. Soweit Vertreiber die Verpflichtungen nach Satz 1
nicht durch Rücknahme an der Abgabestelle erfüllen, haben sie diese durch ein System
nach Absatz 3 sicherzustellen. Für Vertreiber von Verpackungen, für die die Möglichkeit
einer Beteiligung an einem System nach Absatz 3 nicht besteht, gelten abweichend von Satz
1 die Verwertungsanforderungen nach § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die nach Absatz 1 von Vertreibern
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich
zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I
zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt
werden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 beschränken sich auf Verpackungen der Art, Form
und Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und
Vertreiber in Verkehr bringen. Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die
sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im
Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung
gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in
ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt.
Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein System
eingebrachten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des
Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach den Nummem 3 und 4 des Anhangs I zu
erfüllen. Die Beteiligung an einem System nach Satz 1 ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Das System nach Satz 1 ist auf vorhandene Sammel- und
Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es
eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und dem
öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung ist
Voraussetzung für die Feststellung nach Satz 11. Die Belange der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für
die Sammelübung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung
genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Abstimmung
darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb (Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Nr.
2) nicht entgegenstehen. Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich an den Kosten der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für
sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung ,Unterhaltung sowie Sauberhaltung von
Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen. Die für die
Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, daß ein System nach Satz 1 flächendeckend
eingerichtet ist. Die Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen
werden, die erforderlich sind, um die beim Erlaß der Feststellung vorliegenden
Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Sie ist
öffentlich bekanntzugeben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
(4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 widerrufen,
sobald und soweit sie feststellt, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen
nicht eingehalten werden. Sie gibt den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Der
Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, soweit nur für
diese die im Anhang I zu dieser Verordnung genannten Verwertungsquoten nicht erreicht
werden. Die Absätze 1 und 2 finden am ersten Tage des auf die Bekanntgabe des Widerrufs
folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung. Die zuständige Behörde kann ihre
Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 ferner widerrufen, sobald und soweit sie feststellt,
daß der Betrieb des Systems eingestellt ist. Die Absätze 1 und 2 finden in diesem Falle
zwei Monate nach Bekanntgabe des Widerrufs Anwendung.
(5) Diese Vorschrift gilt für Vertreiber von Serviceverpackungen, die in
Ladenrgeschäften des Lebensmittelhandwerks abgegeben werden, mit der Maßgabe, daß
Nummer 2 Abs. 1 des Anhangs I keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt nicht für
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Nummer 4 Abs. 1 des Anhangs I bleibt
unberührt.
(6) Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen haben bis zum 31.
Dezember 1998 der zuständigen Behörde ein schlüssiges Konzept vorzulegen, in dem sie
darstellen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, damit die von ihnen in Verkehr
gebrachten Verpackungen nach Gebrauch ihnen oder einem beauftragten Dritten zurückgegeben
werden.
§ 7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
(1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2000 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
daß gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung
unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich
erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch
andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit
Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende
Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 8 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen von
Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben
(1) Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine
Mehrwegverpackungen sind, in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein
Pfand in Höhe von mindestens 0,50 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer je
Verpackung zu erheben; ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter beträgt das Pfand
mindestens eine Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer. Das Pfand ist von jedem
weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu
erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu
erstatten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen
1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Wasch- und
Reinigungsmittelgesetzes,
2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab zwei Kilogramm. In diesem Falle beträgt
das Pfand zwei Deutsche Mark.
§ 9 Befreiung von Pfandpflichten, Schutz von ökologisch vorteilhaften
Getränkeverpackungen
(1) § 8 findet keine Anwendung auf Verpackungen, für die sich der Hersteller oder
Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Sofern der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke für Bier,
Mineralwasser (einschließlich Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer),
Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte (einschließlich Fruchtnektare,
Gemüsesäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure) und Wein (ausgenommen Perl-,
Schaum-, Wermut- und Dessertweine) im Kalenderjahr insgesamt im Geltungsbereich dieser
Verordnung unter 72 vom Hundert sinkt, wird für den Zeitraum von 12 Monaten nach der
Bekanntmachung des Unterschreitens der Mehrweganteile eine erneute Erhebung über die
erheblichen Mehrweganteile durchgeführt. Liegt danach der Mehrweganteile im Bundesgebiet
unter dem nach Satz 1 festgesetzten Anteil, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 vom
ersten Tage des auf die Bekanntgabe nach Absatz 3 folgenden sechsten Kalendermonats
bundesweit für die Getränkebereiche als widerrufen, für die der im Jahr 1991
festgestellte Mehrweganteit unterschritten ist. Für pasteurisierte Konsummilch gelten die
Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der im Geltungsbereich der Verordnung bestehende Anteil
von Mehrwegverpackungen und von Schlauchbeutel-Verpackungen aus Polyethylen im
Kalenderjahr unter 20 vom Hundert sinkt.
(3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erheblichen Anteile von in ökologisch
vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken jährlich im Bundesanzeiger
bekannt.
(4) Sofern der nach Absatz 2 erhebliche Anteil von in ökologisch vorteilhaften
Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken nach einem Widerruf wieder erreicht wird,
hat die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen eine erneute Feststellung nach
§ 6 Abs. 3 zu treffen.
§ 10 Beschränkung der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten
Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem § 8 Anwendung findet, können die
Rücknahme und die Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern die aus
Einungzugsgebieten stammen, in denen eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 erfolgt
ist. Zur Unterscheidung können sie ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken ausgeben
oder auf andere Weise kenntlich machen.
§ 11 Beauftragung Dritter
Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung
bestimmten Pflichten Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung
von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen.
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