Abschnitt III
Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen
§ 12 Allgemeine Anforderungen
Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, daß
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung
der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz
für den Verbraucher angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der
Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind;
3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von
Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein
Mindestmaß beschränkt sind.
§ 13 Konzentration von
Schwermetallen
(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ folgende
Werte nicht überschreitet:
- 600 ppm nach dem 30. Juni 1998,
- 250 ppm nach dem 30. Juni 1999,
- 100 ppm nach dem 30. Juni 2001.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind,
2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
3. Verpackungen zur Wiederverwendung, die aus Rohstoffen, die die in Absatz 1 genannten
Grenzwerte einhalten, und aus Mehrwegverpackungen hergestellt sind.
(3) Absatz 1, 3. Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas.
§ 14 Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang II
festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer
Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
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