Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz
10, dieser auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4, Verpackungen nach Gebrauch nicht
zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht
zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Umverpackungen nicht entfernt und dem Endverbraucher
Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen nicht gibt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise bereitstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt
oder einer Verwertung nicht zuführt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Abs.
1 Satz 5 oder 6 des Anhangs I, Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 auch in Verbindung mit Nummer 2 Abs.
2 des Anhangs I, eine Dokumentation oder ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt,
8. entgegen § 6 Abs. 1, Satz 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs, 2 Satz 4, die
Rücknahme nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erbringt,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 1 oder 2 des Anhangs I die
Erfassung beim privaten Endverbraucher nicht durch geeignete Sammelsysteme sicherstellt
oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs nicht sicherstellt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 3 Nr. 3 des Anhangs I die
Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen
Verpackungsmaterialien nicht offenlegt,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 4 des Anhangs I einen
Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht in der geforderten Art und Weise erbringt,
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Abs. 3 des Anhangs I gegenüber
der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht
ordnungsgemäß führt,
14. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Verpackungen zurückgegeben
werden können,
15.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
gibt,
16. entgegen § 7 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder
einer Verwertung nicht zuführt,
17. entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Pfand nicht erhebt oder nicht
erstattet,
18. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
19. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.
§ 16 Übergangsvorschriften
(1) § 6 findet für Verpackungen von Füllgütern, die nach der Gefahrstoffverordnung
zu kennzeichnen sind und nicht dem § 7 unterliegen, bis zum 31. Dezember 1999 keine
Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verpackungen bei privaten Endverbrauchern
anfallen. § 4 findet für Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von
schadstoffhaltigen Füllgütern behaftet sind, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung.
(2) Soweit die Feststellung eines Systems ausschließlich für Kunststoffverpackungen, die
überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe
hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, beantragt wird,
kann die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 bis zum 30. Juni
2002 unabhängig von der Anforderung der Flächendeckung treffen, wenn der Systembetreiber
geeignete Maßnahmen ergriffen hat, damit ein möglichst hoher Anteil der in das System
eingebrachten Verpackungen einer Kompostierung zugeführt wird.
(3) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet
wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden.
Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, dürfen
abweichend von den Vorschriften der §§ 13 und 14 bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr
gebracht werden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 Nr. 14 bis 16 am Tage nach der Verkündung
in Kraft. § 15 Nr. 14 bis 16 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBIA. I S. 1234) außer
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. August 1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und -Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen
(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller
und Vertreiber haben hinsichtlich der von ihnen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Verpackungen die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu
erfüllen. Antragsteller nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die
sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die in den Absätzen 2, 4 und
5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen.
(2) im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent
einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
Material ab 1. Januar 1996 ab 1. Januar 1999
Glas 70% 75 %
Weißblech 70% 70%
Aluminium 50% 60%
Papier,Pappe, Karton 60% 70%
Verbunde 50% 60%
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist
ein eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem
Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfaßt und einer Verwertung zugeführt
werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es
ist sicherzustellen, daß Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet
werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen
der Kreislaufwirtschaft näherkommt, und im übrigen verwertet werden.
Kunststoffverpackungen müssen mindestens in folgenden Mengen einer Verwertung zugeführt
werden:
ab 1. Januar 1996: 50% ab 1. Januar 1999: 60%
Dabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren
sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für
eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren). Die
Bundesregierung wird diese Anforderung an die Kunststoffverwertung bis zum 1. Januar 2000
im Lichte gewonnener Erkenntnisse überprüfen.
Soweit Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf
der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile
kompostierbar sind, in einem eigenständigen System erfaßt werden, sind ab Juli 2002
mindestens 60 vom Hundert einer Kompostierung zuzuführen.
(3) Für gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber gelten die
Anforderungen nach Absatz 2 erst ab dem Jahre 1998. In den Jahren 1998 und 1999 gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 als erfüllt, wenn mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen
Quoten erreicht werden.
(4) Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben
sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden
Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung
gleichgestellt.
(5) Die tatsächlich erfaßte Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
gemäß §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei
sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht
in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine
Überlassung erfordern.
2. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2
(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller
und Vertreiber haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen
Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten
Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in
Masse aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien zu erstellen.
Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen. Ein Zusammenwirken
mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 2 auf
der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den
verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes errichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist der Behörde,
auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.
Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 verpflichtete Vertreiber mit einer
Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 können auf die Bescheinigung der vorgelagerten
Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit
mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe.
(2) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 1 ist
1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem
allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation
gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.
3. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 sicherzustellen, daß Verpackungen beim
privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme
(Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfaßt werden. Die
Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig
zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken.
(2) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 ferner sicherzustellen, daß eine Erfassung der
Verpackungen auch an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs erfolgt. Typische
Anfallstellen sind insbesondere Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten
und vergleichbare Einrichtungen.
(3) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß
1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen Verwertungskapazitäten tatsächlich
vorhanden sind,
2. Entsorgungsteislungen (Erfassung, Sortierung, Verwertung) in einem Verfahren das eine
Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben werden,
3. die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die
einzelnen Verpackungsmaterialien offengelegt werden,
4. die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben
werden,
5. die nach Nummer 4 dieses Anhangs geforderten Nachweise über die Beteiligung am
jeweiligen System vorgelegt werden,
6. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung
nachgewiesen werden und
7. im Falle der Einstellung des Systembetriebs die Entsorgung der in den
Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfaßten Verpackungen gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfaßten und die
einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen.
Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern
erfaßt wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres auf der
Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System
eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Auf Verlangen
der Antragsbehörde ist der Nachweis durch einen Prüfbericht eines unabhängigen
Sachverständigen zu bestätigen. Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers
eine Überprüfung der Verwertungsnachweise selbst oder durch eine geeignete Einrichtung
vornehmen.
(5) Der Systembetreiber kann Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht
beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in
Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen.
4. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne von § 7 dürfen in Systeme nach § 6 Abs.
3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in
sein System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die
Systemverträglichkeit glaubhaft machen. Verpackungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung in ein System nach § 6 Abs. 3 aufgenommen sind, dürfen
in dem System verbleiben, wenn Hersteller oder Vertreiber bis spätestens zum 1. Januar
2000 die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die
Beteiligung am System zu bestätigen. Hersteller und Vertreiber haben die Beteiligung
durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde
Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im
Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der
Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines
Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für
die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine
geeignete Einrichtung eine Überprüfung der Nachweise vornehmen. Soweit durch die
Aufnahme von Verpackungen in das System Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen, zu besorgen sind, kann die
Antragsbehörde verlangen, daß der Antragsteller die Systemverträglichkeit der
entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der
Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft
gemacht wird.
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