Helmut W. E. Lüdemann

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Abschnitt IV: Ordnungwidrigkeiten, Übergangs- u. Schlussbestimmungen

 

Abschnitt IV
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 10, dieser auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4, Verpackungen nach Gebrauch nicht zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Umverpackungen nicht entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen nicht gibt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 des Anhangs I, Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 auch in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 2 des Anhangs I, eine Dokumentation oder ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt,
8. entgegen § 6 Abs. 1, Satz 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs, 2 Satz 4, die Rücknahme nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 1 oder 2 des Anhangs I die Erfassung beim privaten Endverbraucher nicht durch geeignete Sammelsysteme sicherstellt oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs nicht sicherstellt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 3 Nr. 3 des Anhangs I die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien nicht offenlegt,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 4 des Anhangs I einen Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht in der geforderten Art und Weise erbringt,
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Abs. 3 des Anhangs I gegenüber der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß führt,
14. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Verpackungen zurückgegeben werden können,
15.entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
16. entgegen § 7 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt,
17. entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
18. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder
19. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet.


§ 16 Übergangsvorschriften
(1) § 6 findet für Verpackungen von Füllgütern, die nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und nicht dem § 7 unterliegen, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen. § 4 findet für Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von schadstoffhaltigen Füllgütern behaftet sind, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung.
(2) Soweit die Feststellung eines Systems ausschließlich für Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, beantragt wird, kann die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 bis zum 30. Juni 2002 unabhängig von der Anforderung der Flächendeckung treffen, wenn der Systembetreiber geeignete Maßnahmen ergriffen hat, damit ein möglichst hoher Anteil der in das System eingebrachten Verpackungen einer Kompostierung zugeführt wird.
(3) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, dürfen abweichend von den Vorschriften der §§ 13 und 14 bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden.


§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 Nr. 14 bis 16 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Nr. 14 bis 16 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBIA. I S. 1234) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. August 1998
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und -Reaktorsicherheit
Angela Merkel
1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen
(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben hinsichtlich der von ihnen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen. Antragsteller nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die in den Absätzen 2, 4 und 5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen.
(2) im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:
Material ab 1. Januar 1996 ab 1. Januar 1999
Glas 70% 75 %
Weißblech 70% 70%
Aluminium 50% 60%
Papier,Pappe, Karton 60% 70%
Verbunde 50% 60%
Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfaßt und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, daß Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näherkommt, und im übrigen verwertet werden.
Kunststoffverpackungen müssen mindestens in folgenden Mengen einer Verwertung zugeführt werden:
ab 1. Januar 1996: 50% ab 1. Januar 1999: 60%
Dabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren). Die Bundesregierung wird diese Anforderung an die Kunststoffverwertung bis zum 1. Januar 2000 im Lichte gewonnener Erkenntnisse überprüfen.
Soweit Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, in einem eigenständigen System erfaßt werden, sind ab Juli 2002 mindestens 60 vom Hundert einer Kompostierung zuzuführen.
(3) Für gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber gelten die Anforderungen nach Absatz 2 erst ab dem Jahre 1998. In den Jahren 1998 und 1999 gelten die Anforderungen des Absatzes 2 als erfüllt, wenn mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen Quoten erreicht werden.
(4) Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
(5) Die tatsächlich erfaßte Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
2. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2
(1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien zu erstellen. Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 2 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 verpflichtete Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe.
(2) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 1 ist
1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist.
3. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 sicherzustellen, daß Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfaßt werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken.
(2) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 ferner sicherzustellen, daß eine Erfassung der Verpackungen auch an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs erfolgt. Typische Anfallstellen sind insbesondere Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten und vergleichbare Einrichtungen.
(3) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß
1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen Verwertungskapazitäten tatsächlich vorhanden sind,
2. Entsorgungsteislungen (Erfassung, Sortierung, Verwertung) in einem Verfahren das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben werden,
3. die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offengelegt werden,
4. die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden,
5. die nach Nummer 4 dieses Anhangs geforderten Nachweise über die Beteiligung am jeweiligen System vorgelegt werden,
6. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachgewiesen werden und
7. im Falle der Einstellung des Systembetriebs die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfaßten Verpackungen gewährleistet wird.
(4) Der Antragsteller hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfaßten und die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfaßt wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Auf Verlangen der Antragsbehörde ist der Nachweis durch einen Prüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen. Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers eine Überprüfung der Verwertungsnachweise selbst oder durch eine geeignete Einrichtung vornehmen.
(5) Der Systembetreiber kann Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen.
4. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne von § 7 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen. Verpackungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein System nach § 6 Abs. 3 aufgenommen sind, dürfen in dem System verbleiben, wenn Hersteller oder Vertreiber bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen. Hersteller und Vertreiber haben die Beteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung eine Überprüfung der Nachweise vornehmen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen, zu besorgen sind, kann die Antragsbehörde verlangen, daß der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird.

 


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