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Anhang zu Analysen-Information Nr. 15

Probleme bei der Chrom-VI-Bestimmung nach der Verpackungsverordnung

Der Gesetzgeber schreibt in der Vepackungsverordnung vor, daß der kumulative Gehalt an Cd, Pb, Hg und Cr-VI bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten darf. Mit den üblichen Verfahren der instrumentellen Analytik (z. B. RFA, AAS oder ICP) kann jedoch grundsätzlich nur der Gesamt-Chromgehalt ermittelt werden. Uns ist kein Verfahren bekannt, mit dem man in Kunststoffen explizit den Chrom-VI-Gehalt ermitteln kann. In der Vergangenheit haben wir häufiger mit anderen Unternehmen über dieses Problem diskutiert und konnten auch dort keine Lösung finden. So wurde uns z. B. mitgeteilt, daß selbst namhafte Großkonzerne über kein geeignetes analytisches Verfahren zur Bestimmung von Cr-VI in Kunststoffen verfügen. Nur wenn Chromverbindungen in wäßriger Lösung vorliegen, ist eine Differenzierung unterschiedlicher Wertigkeiten mittels Ionenchromatographie möglich. Da sich bei Kunststoffen bei dem zur Überführung chromhaltiger Pigmente in wasserlösliche Form erforderlichen Aufschlußverfahren die Wertigkeit der Chromverbindungen ändert, scheidet dieses Verfahren zur Bestimmung des Cr-VI-Gehaltes leider aus.

Bei der Bestimmung des Chromgehaltes wasserunlöslicher Proben mittels instrumenteller Analytik wird somit immer der Gesamt-Chromgehalt unabhängig von der Wertigkeit des Chroms ermittelt. Hierbei wird auch der Chrom-VI-Gehalt miterfaßt. Daß bedeutet, daß ein Kunststoff die Anforderungen der Verpackungsverordnung in jedem Fall erfüllt, wenn der kumulative Gehalt an Cd, Pb, Hg und Gesamt-Cr unter dem angegebenen Grenzwert von z. Zt. 250 mg/kg bzw. 100 mg/kg ab 01.07.2001 liegt. Liegt der Gesamt-Cr-Gehalt so hoch, daß der kumulative Schwermetallgehalt diese Grenzwerte übersteigt, muß man - um ausreichende Rechtssicherheit zu haben - davon ausgehen, daß die gesetzliche Vorschrift nicht erfüllt wird.

 

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Helmut W. E. Lüdemann
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